Satzung für den Sportverein Wollbach e.V.
- Name , Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
- Der Verein führt den Namen Sportverein Wollbach e.V.
- Der Sitz des Vereins ist 79400 Kandern (Wollbach).
- Die Vereinsfarbe ist rot.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lörrach eingetragen.
§ 2
- Vereinszweck ist die Pflege des Sportes jeglicher Art im Rahmen der Zugehörigkeit zum SÜDBADISCHEN FUSSBALLVERBAND unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Sportlichkeit und mit besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. Der Verein hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Mittel zu beschaffen.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Vereinsjahr
§ 3
- Das Geschäftsjahr ist gleich mit dem Kalenderjahr. Für Kassen- und Rechtsgeschäfte gilt das gleiche.
- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
- Der Verein besteht aus:
§ 5
Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Vorstandschaft für ausserordentliche Verdienste um den Verein verliehen werden, ebenso für langjährige Vereinszugehörigkeit (vergl. Ehrenordnung).
§ 6
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Die bisher dem Verein angehörenden Mitglieder werden ohne Aufnahmegesuch weiterhin als Mitglieder geführt.
- Jugendliche können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten.
- Die Vorstandschaft entscheidet über Aufnahmegesuche mit einfacher Stimmenmehrheit. Aufnahmegesuche können ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.
§ 7
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist schriftlich der Vorstandschaft gegenüber zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsgemässen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die festgesetzten Beiträge nicht entrichtet.
b) bei einem Verhalten, fortgesetzt den Vereinszwecken zuwiderläuft oder den Verein schädigt.
- Das auszuschliessende Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde einzulegen. Über diese entscheidet die Vorstandschaft endgültig mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8
- Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
- Aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder, haben beschliessende Stimme an der Jahreshauptversammlung und auf sonstigen Mitgliederversammlungen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane unverzüglich nachzukommen, insbesondere die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 9
- Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, aktiv in der Vereinsmannschaft tätig zu sein, unter Beachtung der Weisungen der Vorstandschaft, des Spielausschusses oder des Jugendleiters sowie des zuständigen Übungsleiters (Trainer). Sie haben an den festgesetzten Trainingsstunden teilzunehmen und sich nach den anerkannten Regeln der Sportlichkeit zu verhalten.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Passivmitgliedes, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Organisation und Verwaltung
§ 10
- Organe des Vereins sind :
A. die Jahreshauptversammlung
B. die Vorstandschaft
C. die Ausschüsse
- Die Jahreshauptversammlung
§ 11
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist im Laufe des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Fussballpunktrunde.
- Der Termin der Jahreshauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung im Gemeindeblatt, der Badischen Zeitung und dem Oberbadischen Volksblatt bekanntzumachen.
- An der Jahreshauptversammlung haben der erste Vorsitzende, der Schriftführer, der Hauptkassierer, der Spielausschussvorsitzende, der Jugendleiter und die Kassenprüfer ihre Jahres- und Rechenschaftsberichte vorzulegen.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Tage vorher der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
- Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zulassung der einfachen Mehrheit der Versammlung.
§ 12
- Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstandschaft einberufen.
- Sie müssen von der Vorstandschaft auch dann einberufen werden, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
§ 13
- Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Jede satzungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Auf Verlangen hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.
- Die Vorstandschaft
§ 14
- Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Hauptkassierer und sein Stellvertreter
d) der Schriftführer
e) der Spielausschussvorsitzende
Die genannte geschäftsführende Vorstandschaft kann durch Wahl in der Mitgliederversammlung ergänzt werden, um den 3. Vorsitzenden. Die geschäftsführende Vorstandschaft kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen hinzuziehen.
- Zur erweiterten Vorstandschaft gehören ausserdem:
a) die Abteilungsleiter aller Abteilungen
b) der Passivbeisitzer
c) der Aktivbeisitzer
d) die Platzwarte
e) der Pressewart
- Die geschäftsführende Vorstandschaft kann Ausschüsse einsetzen und diesen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen erteilen.
§ 15
- Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Vereinsjahre gewählt. Die Wahlen erfolgen nach dem sogenannten rollierenden System, d.h. dass bei jeder Jahreshauptversammlung die Hälfte des Vorstandsgremiums zu wählen ist.
- Stellt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig zur Verfügung oder tritt Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft gemäss § 7 ein, so hat die Vorstandschaft einen kommissarischen Vertreter zu wählen, bis in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattfinden kann. Der Vertreter hat im Rahmen seines Amtes alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
- In Ausnahmefällen ist die Ausübung zweier Vorstandmitglieder in Personalunion möglich.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt Ehrenamtlich.
- Die Vorstandsmitglieder können die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Durchführung ihrer Aufgaben vom Verein verlangen.
§ 16
- Vorstand im Sinne des BGB ist der erste Vorsitzende , der zweite Vorsitzende, der dritte Vorsitzende und der Hauptkassierer.
- Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den dritten Vorsitzenden und den Hauptkassierer, jeweils zwei Vertreter gemeinsam.
§ 17
- Die Einberufung der Vorstandschaft erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.
- Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist der erste Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 18
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
- Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung des Gesetzes und dieser Satzung nach Massgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu einem von der Vorstandschaft festgelegten Betrag durchführen, soweit sie im Rahmen einer ordnungsgemässen Verwaltung den Vereinszwecken nicht zuwiderlaufen.
§ 19
- Der Vorsitzende ist oberstes Verwaltungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Er beruft und leitet die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Er kann jederzeit Rechenschaft über die Geschäftsführung der einzelnen Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsorgane verlangen.
- Der zweite und dritte Vorsitzende unterstützen den ersten Vorsitzenden und sind dessen Stellvertreter.
- Der Hauptkassierer verwahrt die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen, unter ordnungsgemässer Buchführung. Er wickelt die Geldgeschäfte ab und ist für den ordnungsgemässen Eingang der Mitgliedsbeiträge, der Eintrittsgelder bei Spielen und sonstigen Veranstaltungen verantwortlich.
- Der Schriftführer führt die Vereinskorrespondenz, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Vorstandsmitglieder fällt. Er fertigt die Protokolle der Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Vereinsanlässe.
- Die Vertreter der Aktiven und der Passiven nehmen deren Interesse in der erweiterten Vorstandschaft und bei den Mitgliederversammlungen wahr.
- Die Ausschüsse
§ 20
- Der Spielausschuss besteht aus:
a. aus dem Vorsitzenden
b. dessen Stellvertreter
c. den Spielführern der Aktiven
Er gestaltet die Spielbetrieb der aktiven Mitglieder nach Massgabe der Verbandsbestimmungen und im Rahmen der Beschlüsse der Vorstandschaft in eigener Verantwortlichkeit und nach Anhörung der Übungsleiter (Trainer).
- Der Spielausschuss ruft Spielerversammlungen ein, wenn der Spielbetrieb dies erfordert. Spielerversammlungen sind auch dann abzuhalten, wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder einer Mannschaft dies verlangt.
- Die Mannschaftsaufstellungen werden vom jeweiligen zuständigen Übungsleiter (Trainer) im Einvernehmen mit dem Spielausschuss festgelegt.
§ 21
- Die Jugendabteilung (Jugendausschuss) gestaltet den Spielbetrieb der Jugendmannschaften. Sie wird vom Jugendleiter organisiert und verwaltet. Dabei sind die Beschlüsse der Vorstandschaft und die Satzungen des Südbadischen Fussballverbandes zu beachten.
- Die Bestimmungen des § 20 dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 22
Die Eingliederung weiterer Abteilungen und entsprechender Ausschüsse ist möglich. Entsprechende Richtlinien werden durch die Vorstandschaft erlassen.
- Schlussbestimmungen
§ 23
Eine Änderung der Satzung kann in einer Jahreshauptversammlung oder eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§ 24
- Die Auflösung des Vereins und die Art der Liquidation wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kandern zur Verwendung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
- Als Auflösung gilt nicht der Zusammenschluss des Vereins mit einem anderen Sportverein.
§ 25
Die jeweils gültige Ehrenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 26
Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2003 genehmigt. Diese geänderte Satzung tritt am gleichen Tage in Kraft.
|